Was ist ein Aufstellungsbeschluss?
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
Sie haben es vielleicht über die Ebsdorfergrund Nachrichten, die Social-Media-Kanäle der Gemeinde oder live in den öffentlichen Sitzungen mitverfolgt: Aktuell werden in den Gemeindegremien Aufstellungsbeschlüsse für Baugebiete, etwa für das Gewerbegebiet „InterKom 3 & 4“ oder die Erweiterung des Wohngebiets „Sonnenblick“ im Ortsteil Wittelsberg diskutiert und beraten.
Ein Thema, das nicht nur die Gremienmitglieder, sondern auch viele von Ihnen bewegt.
Um Klarheit und Transparenz nicht nur für den Gemeindevorstand und die Gemeindevertretung, sondern für alle Bürgerinnen und Bürger im Grund herzustellen, habe ich den Fachbereichsleiter Bauen, Planen, Umwelt und Energie, Herrn Sebastian Hahn, gebeten, kurz auszuführen, was ein Aufstellungsbeschluss im juristischen Sinne „bedeutet“.
Der gebürtige Rauischholzhäuser und Volljurist war nach Studium und Referendariat zunächst beim Main-Kinzig-Kreis beschäftigt und leitet nun seit dem 01.01.2022 den Fachbereich Bauen, Planen, Umwelt und Energie seiner Heimatgemeinde.
„Was bedeutet ein Aufstellungsbeschluss?“
Der Aufstellungsbeschluss ist in § 2 BauGB geregelt und stellt den ersten formellen Schritt eines Bauleitplanverfahrens dar. Mit diesem Beschluss bringt die Gemeindevertretung ihren Willen zum Ausdruck, innerhalb eines bestimmten sog. Plangebietes eine bestimmte Art der künftigen Nutzung (also etwa ein Wohn- oder Gewerbegebiet) zu ermöglichen.
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Der Aufstellungsbeschluss ist nur einer von zahlreichen weiteren Schritten, die notwendig sind, damit ein Bebauungsplan Rechtskraft erlangt.
Es folgt die Erstellung eines Planvorentwurfs, der im Rahmen der sog. frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für einen Monat zur Einsichtnahme in der Verwaltung sowie auf der Homepage der Gemeinde bereitgestellt wird.
Alle Stellungnahme von Bürgerinnen und Bürgern sowie sonstigen sog. „Trägern öffentlicher Belange“ (dies sind u. a. Untere und Obere Naturschutz- und Wasserbehörde, Nachbarkommunen u.v.m.) werden ausgewertet und das Planungskonzept wenn notwendig überarbeitet. Dieser überarbeitete Entwurf wird dann erneut ausgelegt, was die Gemeindevertretung durch einen sog. Auslegungsbeschluss beschließen muss.
Daraufhin werden erneut Stellungnahmen ausgewertet und abgewogen, Anregungen und Bedenken werden ggf. in das Planungskonzept übernommen. Erst dann berät die Gemeindevertretung, ob der Bebauungsplan durch einen sog. Satzungsbeschluss umgesetzt werden soll.
Bei all diesen Entscheidungen sind die Gemeindevertreterinnen und -vertreter nicht gebunden, d. h. sollten sich zwischen Aufstellungs- und Satzungsbeschluss wesentliche Umstände ändern (etwa durch eine Rohstoff- oder Flüchtlingskrise, einen unerwarteten Rückgang der Bevölkerung o. ä.), können die Gemeindegremien die Beschlüsse selbstverständlich auch ablehnen.
Ein Aufstellungsbeschluss regelt somit weder die konkreten Details der Bebauung im Plangebiet, noch verpflichtet er die Gremienmitglieder, auch den Auslegungs- oder Satzungsbeschluss zu fassen.
Aus dem Aufstellungsbeschluss entsteht auch kein Vertragsverhältnis mit dem Erschließungsträger. Dieser sog. Städtebauliche oder Durchführungsvertrag wird erst durch den Haupt- und Finanzausschuss in der Sitzung unmittelbar vor der Gemeindevertretungssitzung, in der der Satzungsbeschluss beraten wird, beschlossen.
Hanno Kern, Bürgermeister