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– im Monat April und Mai auf den gemeindlichen Friedhöfen –

Achtung: Bitte die Hinweise bezüglich der den Grabnutzungsberechtigten selbst obliegenden V e r p f l i c h t u n g e n beachten.

Die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Ebsdorfergrund, der Fachbereich Bauen, Planen, Umwelt und Energie, macht alle Grabnutzungsberechtigtenausdrücklich darauf aufmerksam, dass nach den Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) jährlich nach Beendigung der Frostperiode die Grabmale auf den Friedhöfen auf ihre S t a n d f e s t i g k e i t hin zu überprüfen sind.

  • Warum?

Weil die Grabmale der Witterung und anderen Einwirkungen ausgesetzt sind und die Nutzung der Grabstätten und deren Pflege die Standsicherheit der Grabmale beeinträchtigen können, ist eine jährliche Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale durchzuführen. Insofern dient die Prüfung der Grabmalstandfestigkeit der Sicherheit auf den Friedhöfen, um Besucher des Friedhofes vor möglichen Schäden zu bewahren.

 

  • Wann?

Die Überprüfung der Grabmalstandfestigkeit gehört im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr nach den Bestimmungen des HSOG zu den Aufgaben der Friedhofs-verwaltung und wird im Monat APRIL und MAIdurchgeführt.

So wird die alljährliche Prüfung der Standfestigkeit von Grabmalennach Beendigung der Frostperiode auf den gemeindlichen Friedhöfen der Ortsteile Dreihausen, Hachborn, Heskem-Mölln, Ilschhausen, Rauischholzhausen, Roßberg und Wermertshausen durch den Leiter des jeweiligen Bürgerbüros

in der Zeit vom 29. April bis zum 18. Mai 2019

durchgeführt.

In den Ortsteilen Beltershausen-Frauenberg, Ebsdorf, Leidenhofen und Wittelsbergwird der Termin für die vorgenannte Überprüfung durch den jeweiligen örtlichen Friedhofsausschussfestgelegt und wird entsprechend rechtzeitig veröffentlicht.

  • Wie?

Bei der Prüfung der Standsicherheit der Grabmale wird mittels der sogenannten „Druckprobe“ festgestellt, ob der Grabstein noch fest steht und sich nicht in seinem Gefüge gelockert hat. Für die Standsicherheit der Grabmale sind generell die Nutzungsberechtigten bzw. die Inhaber der Grabstätten verantwortlich.Von daher bitten wir die Grabnutzungsberechtigten, für die Standfestigkeit der Grabmale zu sorgen.

 

  • Was der Grabnutzungsberechtigte zu beachten hat:

Gemäß § 36 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Gemeinde Ebsdorfergrund sind die Inhaber und Nutzungsberechtigtenvon Grabstellen verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode,

auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Die bei den jeweiligen Prüfungen festgestellten Mängel sind unverzüglichauf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

Ergänzend teilen wir diesbezüglich mit, dass die Kontrolle durch den Friedhofsträger den Grabnutzungsberechtigten nichtvon seiner ihm selbst obliegenden Verpflichtung befreit!

  • Was passiert bei festgestellten Mängeln?

Werden im Rahmen der Grabmalstandfestigkeit etwaige Mängelfestgestellt, werden die betreffenden Grabstätten mit einem entsprechenden Warnaufkleber versehen und die Grabnutzungsberechtigten einerseits durch den Warnaufkleber, anderseits aber auch durch eine schriftliche Benachrichtigungaufgefordert, die Mängel unverzüglichdurch einen Fachbetriebbeseitigen zu lassen.

Wird der ordnungswidrige Zustand des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen dann trotz schriftlicher Aufforderung nichtinnerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen (Grabnutzungsberechtigter) vorläufig zu sichern(z.B. durch Umlegung von Grabmalen oder Absperrung) oder zuentfernen. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung der Grabnutzungsberechtigten nichterforderlich.

Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen, die den vorgenannten Verpflichtungen nichtordnungsgemäß nachkommen, haften für alle die sich daraus ergebenden Schäden, insbesondere für alle Schäden, die infolge ihres Verschuldens z.B. durch Umfallen der Grabmale oder Abstürzen von Grabmalteilen, verursacht werden.

  • Inaugenscheinnahme des Pflegezustandes der Grabstätten:

Die Friedhofsverwaltung der Gemeinde weist im Übrigen darauf hin, dass bei der Prüfung der Grabmalstandfestigkeit auch der Pflegezustand der Grabstättenin Augenschein genommen wird.

Sofern die Grabstätten nichtentsprechend den Bestimmungen der Friedhofsordnung der Gemeinde Ebsdorfergrund dauerhaftin friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt werden, erhalten die Grabnutzungsberechtigten diesbezüglich eine entsprechende Aufforderung.

In diesem Zusammenhang weist die Friedhofsverwaltung ausdrücklich darauf hin, dass unter anderem das Anpflanzen von Bäumen (z.B. Lebensbäume), großwüchsigen Sträuchern und Heckender vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung bedarf, da ein derartiger Bewuchs die Standfestigkeit der Grabstätten gefährdet und Schäden an den Grabstätten hervorrufen kann. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

  • Rückfragen?

Dann setzen Sie sich bitte mit der Friedhofsverwaltung, dem Fachbereich Bauen, Planen, Umwelt und Energie der Gemeindeverwaltung (Herr Klingelhöfer), in Verbindung.

Der zuständige Fachbereich steht Ihnen entweder persönlich oder unter der Rufnummer 0 64 24 / 304-31 sowie auch unter der E-Mail-Adresse klingelhoefer@ebsdorfergrund.degerne zur Verfügung.