Personalausweis
Personalausweis
Das brauchen Sie:
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind.
Für die Beantragung eines neuen Personalausweises bitten wir Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten in unserer Gemeindeverwaltung, Dreihäuser Straße 17, 35085 Ebsdorfergrund, persönlich vorzusprechen. Nach Antragstellung wird Ihr neues Ausweisdokument i. d. R. nach zwei Wochen zur Abholung bereit liegen.
Unsere Öffnungszeiten sind:
Folgende Unterlagen werden für die Beantragung eines Personalausweises benötigt:
- altes Ausweisdokument
(Personalausweis/Reisepass/Kinderreisepass) - biometrisches Lichtbild
- aktuelleren Datums (nicht älter als 6 Monate)
- es besteht zur Zeit keine Möglichkeit ein Passfoto in der Gemeindeverwaltung fertigen zu lassen
- die Annahme eines Passbildes in Digitaler Form ist nicht möglich
- Geburtsurkunde
- bei Erstbeantragung oder wenn kein altes Ausweisdokument mehr vorliegt
- Geburtsurkunde oder Eheurkunde
- wenn sich die Namensführung geändert hat
Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten bei Beantragung eines Ausweisdokumentes für ein Kind, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kinder müssen bei der Antragstellung anwesend sein.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Bundesministerium des Innern – Personalausweis
Vorläufiger Personalausweis
Gebühren
Der vorläufige Personalausweis kann in dringenden Fällen als Ausweisdokument dienen.
Er ist höchstens 3 Monate gültig. Bitte beachten Sie, dass der vorläufige Personalausweis nicht in allen Staaten als Einreisedokument anerkannt wird. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes
Personalausweis:
Antragsteller über 24 Jahre alt/ 10 Jahre gültig: 37,00 Euro
Antragsteller unter 24 Jahre alt/ 6 Jahre gültig: 22,80 Euro
Vorläufiger Personalausweis:
höchstens 3 Monate gültig : 10,- Euro
Befreiuung der Ausweispflicht
Die Personalausweisebehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
- für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden
- die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
- die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.