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Bürgerinformationsveranstaltung - Teil 3

Entwicklung, Gestaltung der Friedhöfe, Gräber und deren Belegung

Rechtliche Hintergründe

Das Friedhofswesen obliegt den Gemeinden als Selbstverwaltungs-angelegenheit in eigener Verantwortung, d.h. die Kommune kann nicht nur entscheiden, ob betreffende Aufgaben geregelt werden, sondern auch wann und wie. Aber: Für die Kommune besteht die Verpflichtung, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.

Die gesetzliche Grundlage bildet hierbei das Friedhofs- und Be-stattungsgesetz für das Land Hessen. In diesem ist Bestattungspflicht und Friedhofszwang hinterlegt (§ 4: „Verstorbene sind auf öffentlichen Friedhöfen zu bestatten“). Das FBG bestimmt im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beispielsweise die Notwendigkeit einer Leichenschau, das Ausstellen von Todesbescheinigungen, die Aufbewahrung von Leichen und den zulässigen Friedhofsträger.

Der Fachdienstleiter für das Friedhofswesen, Jens Klingelhöfer, informierte die interessierten Bürgerinnen und Bürger über das Thema „Friedhöfe“ und deren Entwicklung.

Zuständigkeit der politischen Gemeinde:

Die Gemeinde ist Träger der Friedhöfe in den Ortsteilen Dreihausen, Hachborn, Hes-kem-Mölln, Ilschhausen, Rauischholzhausen, Roßberg und Wermertshausen.

Besonderheit im Ebsdorfergrund: In vier Ortsteilen ist die Kirche Träger des jeweiligen Friedhofs

In der Gemeinde gibt es in vier Ortsteilen (Beltershausen-Frauenberg, Ebsdorf, Leiden-hofen und Wittelsberg) noch Friedhöfe, die unter der Trägerschaft der evangelischen Kirchengemeinden stehen. Die Verantwortung für den Friedhof liegt hier beim jeweiligen Friedhofsausschuss.

„Diese Friedhöfe sind von der politischen Gemeinde völlig losgelöst, weil sie in Eigenregie betrieben werden. Hier werden also keine Arbeiten durch den gemeindlichen Servicehof ausgeführt,“ erklärte der Fachdienstleiter. Ansprechpartner seien hier die jeweilige Kirchengemeinde, welche die/den Vorsitzende/n des Friedhofsausschusses stellt, oder die /der Ortsvorsteher/in als stell. Vorsitzende/r des Friedhofsausschusses.

Wie sieht die Belegung aus?

Innerhalb der letzten zehn Jahre ist eine deutliche Zunahme der Urnenbestattungen gegenüber den Erdbestattungen zu erkennen. Inzwischen überwiegen die Urnenbestattungen:

  • 2014: Erdbestattungen – 47,27 % / Urnenbestattungen – 52,73 %
  • 2015: Erdbestattungen – 48,88 % / Urnenbestattungen – 51,12 %
  • 2022: Erdbestattungen – 20,30 % / Urnenbestattungen – 79,70 %
  • 2023: Erdbestattungen –18,38 % / Urnenbestattungen – 81,62 % 

Grabgestaltungen 

Gestaltungsverpflichtung klassischer „Regelgräber“:

Die klassischen Reihengräber, Doppelgräber, Urnenreihengräber und Urnendoppelgräber unterliegen bei den Gestaltungsvorschriften der Friedhofsordnung, die in allgemeine und besondere Gestaltungsvorschriften aufgeteilt ist:

  • Besondere Gestaltungsvorschriften bestehen für die Neuen Friedhöfe (ab 1999) Hachborn, Rauischholzhausen und Roßberg. Statt Einfassungen gibt es hier umlaufende Trittplatten sowie eingeschränkte Herrichtungsmöglichkeiten hinsichtlich z.B. der Materialauswahl, Höhe bzw. Größe des Grabsteines.
  • Ausdehnung der Herrichtung der Grabstätten mit umlaufenden Trittplatten anstatt klassischer Grabeinfassungen im Laufe der letzten zehn Jahre.
  • Ab 2016: Besondere Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof Wermerts-hausen – Anlage der Urnenreihen- und Urnendoppelgrabstätten mit umlau-fenden Trittplatten.
  • Ab 2017: Besondere Gestaltungsvorschriften auf dem Alten Friedhof Drei-hausen – Anlage der Doppel(erd)grabstätten mit umlaufenden Trittplatten
  • Ab Herbst 2022: Besondere Gestaltungsvorschriften auf dem Alten Friedhof Dreihausen – Anlage der Urnenreihen- und Urnendoppelgrabstätten mit um-laufenden Trittplatten.
  • Ab Herbst 2023: Besondere Gestaltungsvorschriften auf dem Alten Friedhof Dreihausen – Anlage der Reihen(erd)grabstätten mit umlaufenden Trittplatten.

Wiesengrabstätten: „Bei Wiesengrabstätten besteht die Gestaltungsmöglichkeit in Form eines kleinen Grabmales als schlichte und schmucklose Grabplatte (30 x 30 cm)“ so Jens Klingelhöfer, ansonsten bleibe die Grabstelle „grün“ (Rasen).

 

Hinweis an die Grabnutzungsberechtigten: Keine Ablage von Grabschmuck möglich

bitte hier insofern keinen Grabschmuck abstellen bzw. ablegen!

Baumgrabstätten

Ausblick

Bei den Baumgrabstätten gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Einbezug bestehender Bäume oder Neuanpflanzung von Ruhebäumen.
  • Grabfeld Roßberg – Anpflanzung neuer Bäume erfolgt; Namenstafel mit zentralem Ablageort für Grabschmuck (Grabfeld seit 2014 in Benutzung).
  • Geplant Grabfeld Rauischholzhausen – 2 Bäume, mit Zugangsweg (wassergebundene Decke) und Ruhebank mit Basaltfindlingen und Sträuchern/Büschen; als Namenstafel dient ggfs. ein historisches Eingangstor (Vorschlag Ortsbeirat / Friedhofskommission).
  • Geplant Grabfeld Hachborn – Einbezug zweier bestehender Bäume mit Aufstellung jeweiliger Sandsteinsäule zur Befestigung Namenstäfelchen (Vorschlag Ortsbeirat).
  • Geplant Grabfeld Dreihausen – Anpflanzung von bis zu 5 Bäumen mit einer Basaltstele oder Findling zur Namensanbringung (Vorschlag Ortsbeirat).
  • Geplant Grabfeld Friedhof Ilschhausen – Einbezug bestehender Bäume mit Aufstellung eines Basaltsteines zur Befestigung von Namenstäfelchen (Vorschlag Ortsbeirat).
  • Generell: Möglichkeit der Verwendung eines Erdröhrensystems als neue Gestaltungsmöglichkeit: Vorteil: „Schutz der Grabstelle“ vor Baumwurzeln, Anlage von Doppelgräbstätten (2 Urnen übereinander) möglich – kleine Grabplatte für die Daten der Verstorbenen inklusive. „Hier besteht sogar die Ablagemöglichkeit von Grabschmuck um den Baum herum (z.B. Plattenkreis mit Bepflanzung des hierdurch entstehenden Baumringes oder Kiesfläche),“ so Jens Klingelhöfer, allerdings sei hierbei teilweise noch Abstimmungsbedarf erforderlich.
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