Hundehaltung: American Bully, American Bully XL und Old English Bulldog
(beispielsweise und nicht abschließend)
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
uns erreichen in letzter Zeit vermehrt Anfragen zur Anschaffung und Haltung von American Bullys und Old English Bulldog Hunden, daher möchten wir Sie über das Halten und Führen von diesen Hunden und dem damit verbundenen Vollzug der Gefahrenabwehrverordnung (HundeVO) informieren.
Bei den Tieren „American Bully“, „Bully XL, XXL, Pocket“ und „Old English Bulldogge“ handelt es sich um nicht eigenständig anerkannte Hunderassen, sondern vielmehr um sogenannte Hybridhunde (Mischlinge) bei denen aufgrund ihrer Züchtung von der Abstammung eines sogenannten Listenhundes ausgegangen werden muss.
Aufgrund dieser Annahme muss bei diesen Tieren eine Rassefeststellung erfolgen und nachgewiesen werden.
Kann die Rassezugehörigkeit zu einer der gelisteten Rassen nicht durch entsprechendes Gutachten widerlegt werden, hat dies zur Folge, dass für die Haltung dieser Tiere eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erforderlich ist und der erhöhte Steuersatz veranlagt wird.
Hintergrund dieser Rassefeststellung ist die Zuordnung dieser Hunde zu einer nach den VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen) oder FCI (Fédération Cynologique Internationale) Standards anerkannten Rasse und damit die einhergehende Prüfung, ob es sich bei diesen Hunden um gefährliche Hunde im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) handelt.
Hunde die eine Einkreuzung mit einem Listenhund aufweisen oder vermuten lassen sind gemäß der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) als „gefährlich“ anzusehen. „Kreuzungen“ im Sinne der Verordnung (§ 2 HundeVO) sind neben den direkten Abkömmlingen eines Hundes der in dieser Vorschrift benannten Rassen und Gruppen dem Grundsatz nach auch sämtlichen weiteren Nachfahren eines solchen „reinrassigen“ Hundes unabhängig vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad.
Auch bei einem geringen Erbteil kann sich eine besondere Gefährlichkeit vererbt haben. Zur Feststellung reicht es aus, dass wesentliche Merkmale des Hundes mit dem Rassestandard eines im Gesetz aufgeführten Hundes übereinstimmen.
Abweichende Rassebezeichnungen hindern die Zuordnung nicht.
Für Rückfragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung Ebsdorfergrund zur Verfügung.
Ansprechpartner: Frau Laatz, Tel. 06424 304 39 (Termine nach Vereinbarung)
Der Bürgermeister
als Ordungsbehörde
für die Gemeinde Ebsdorfergrund